Wärmeplanung / Windkraft / Fern- und Nahwärme
Wärmeplanung
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz für Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Grundlagen für eine flächendeckende und verbindliche kommunale Wärmeplanung fest. Ziel ist es, bis spätestens 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sind die Länder verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 für größere Städte und bis zum 30. Juni 2028 für Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne zu erstellen. Diese Pläne sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Möglichkeiten einer klimafreundlichen Wärmeversorgung informieren und festlegen, welche kosteneffizienten Wege zu einer solchen Versorgung vor Ort existieren, indem dezentrale fossile Heizsysteme durch umwelt- und klimafreundlichere Alternativen ersetzt werden.
Kommunale Wärmeplanung: Strategische Schritte und ihre Verknüpfung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Wärmeplan ist ein Planungsinstrument ohne rechtlich verbindliche Außenwirkung. Die kommunale Wärmeplanung umfasst verschiedene Schritte wie die Eignungsprüfung von Gebieten, Bestands- und Potenzialanalysen sowie die Entwicklung von Zielszenarien und Umsetzungsstrategien. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Bevor die Verpflichtungen des GEG beim Heizungsaustausch in Bestandsgebäuden greifen, soll eine Wärmeplanung vorliegen. Zusätzlich sieht das GEG ab dem 30. Juni 2028 in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern eine Pflicht zur Einspeisung von 65 % Erneuerbarer Energien in Heizungsanlagen vor.
Umsetzung des kommunalen Wärmeplans
Die Umsetzung dieser Gesetze erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren. In der Gemeinde Gilching wurde im März 2024 die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans ausgeschrieben und im Mai vergeben. Einen Zuwendungsbescheid für eine Förderung in Höhe von 90 % hat die Gemeinde erhalten.
Nützliche Links zur kommunalen Wärmeplanung in Bayern
Weitere Informationen zu den Wärmeplänen und zur kommunalen Wärmeplanung in Bayern sind unter den folgenden Links verfügbar:
Ablauf der Wärmeplanung
- Eignungsprüfung
Evaluierung potenzieller Standorte für Wärme- oder Wasserstoffnetze. - Bestandsanalyse
Erfassung des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs unter Berücksichtigung verschiedener Parameter wie Gebäudetypen, Baualtersklassen, vorhandener Energieträger usw., sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionen. - Potenzialanalyse
Untersuchung der vorhandenen Möglichkeiten zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Energieeinsparung. - Zielszenario
Entwicklung eines Szenarios, wie das Ziel einer Wärmeversorgung, die auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung unvermeidbarer Abwärme basiert, bis zu den Jahren 2030, 2035, 2040 und 2045 erreicht werden kann. - Umsetzungsstrategie und Maßnahmenplan
Ausarbeitung einer Strategie und konkreter Maßnahmen zur Umsetzung des definierten Zielszenarios.
Die Öffentlichkeit wird bei allen Schritten frühzeitig und kontinuierlich eingebunden.
Fern- und Nahwärme
Alle Informationen zur Fern- und Nahwärme in Gilching sowie deren Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite der Gemeindewerke Gilching unter Fernwärme - Gemeindewerke Gilching.
Windkraft
Interkommunale Windkraftanlagen im Norden der Gemeinde Gilching.
Im Norden der Gemeinde Gilching sind 2 interkommunale Windkraftanlagen der Gemeinden Gilching, Alling und Schöngeising in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Fürstenfeldbruck in Planung.
Wie ist der derzeitige Stand?
- Im Jahr 2012 wurde für den Landkreis Starnberg ein Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ verabschiedet, in welchem Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen festgelegt wurden.
- In diesen Konzentrationsflächen sind Windenergieanlagen ab dem 1. Juni 2023 bauplanungsrechtlich zulässig.
- Die Stadtwerke Fürstenfeldbruck planen die Errichtung von zwei bis maximal drei Windkraftanlagen in einer der ausgewiesenen Konzentrationsflächen.
- Seitens der Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH wurden die notwendigen Flächen für die Windkraftanlagen bereits gepachtet.
- Die bisherige Planung erfolgte in enger Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden.
- Mit den Bürgermeistern der Gemeinden wurde vereinbart, dass eine substanzielle Beteiligung der Gemeinde an den Windkraftanlagen ermöglicht werden soll.
- Das Projekt muss im nächsten Schritt das Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durchlaufen.
Mögliche Windenergie-Standorte vor artenschutzrechtlicher Prüfung
Vogelschutz und Windenergie
Bestimmte Vogelarten, wie beispielsweise der Rotmilan, der Wespenbussard oder der Schwarzstorch sowie viele Fledermausarten können durch Windenergieanlagen getötet oder in ihrem Verhalten beeinträchtigt werden. Sie werden als windkraftempfindliche Tierarten bezeichnet. Durch den Betrieb der geplanten Windräder darf es zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für diese Vögel kommen. Dies wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens untersucht. Aber es gibt auch Maßnahmen, um dem Tötungsrisiko entgegenzuwirken. Wenn zum Beispiel Rotmilane die Bereiche, in denen Windräder gebaut werden sollen, regelmäßig befliegen, kann beispielsweise durch das Stilllegen der Anlagen während der Mahd, das sogenannte „Mahd-Management“, oder durch das Anlegen von Ablenkflächen das Tötungsrisiko deutlich verringert werden. Die Entscheidung darüber, ob es – unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Vögel kommt, obliegt der Genehmigungsbehörde, in diesem Fall dem Landratsamt Starnberg. Sie stützt sich dabei auf die im Rahmen der Windkraftplanungen erarbeiteten Gutachten.
Abstand zur Wohnbebauung und Lärm
In Bayern gilt derzeit noch die 10H-Regelung. Von dieser kann jedoch abgewichen werden, wenn für die Windkraftanlagen eine Bauleitplanung durchgeführt wird bzw. in diesem Fall ein Flächennutzungsplan verabschiedet wurde. Für die Beurteilung, ob der von Windenergieanlagen ausgehende Schall die Gesundheit gefährdet, ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) maßgeblich. Darin sind Richtwerte vorgegeben, welche zwingend einzuhalten sind. Mit dem Genehmigungsantrag ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem die zu erwartenden Geräuschimmissionen hervorgehen. Nach Inbetriebnahme kann mit Messungen festgestellt werden, ob die Richtwerte eingehalten werden.
Landschaft und Windenergie
Jede Energieform, egal ob Atomstrom, Kohle oder Öl, hat unsere Landschaft nachhaltig verändert – ebenso wird die Windenergie das Landschaftsbild unsere Region beeinflussen. Technische Anlagen in den Dimensionen moderner Windenergieanlagen sind für die meisten Menschen ungewohnt.
Anwohner und Besucher nehmen die Änderung unterschiedlich wahr. Während es die einen kaum stört, beklagen andere eine unzumutbare „Verspargelung“ der Gegend. Darauf, wie wir diese wahrnehmen, haben mehrere Faktoren Einfluss. Dazu zählen, neben der individuellen Präferenz und Vorstellung, die Altersstruktur sowie die Kultur, in der man lebt. Aus empirischen Untersuchungen geht hervor, dass Windenergieanlagen nur für eine Minderheit der Befragten zum Landschaftsbild gehören. Die Mehrheit empfindet diese eher als störend. Jedoch weisen Untersuchungen darauf hin, dass sich diese Wahrnehmung im Zeitverlauf verändern kann. Für Menschen, die mit Windenergieanlagen aufwachsen, gehören diese Anlagen dann zu ihrer Heimat.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Hierzu werden Untersuchungen durchgeführt, in denen man Merkmale für die Qualität und Sensibilität der Umgebung erfasst und die Auswirkungen der Windenergieanlagen darstellt.
Energie- und CO2-Bilanz einer Windenergieanlage
Windkraftanlagen bestehen aus vielen unterschiedlichen Komponenten. Sie sind komplexe und technologisch anspruchsvolle Produkte, deren Herstellung aufwändig ist. Um zu bewerten, ob der Einsatz von Windkraftanlagen aus energetischer Sicht sinnvoll ist, wird der Parameter „energetische Amortisationszeit“ angewandt. Dabei handelt es sich um den Zeitraum, in der eine Anlage in Betrieb sein muss, um die Energie zu erzeugen, die für ihre Rohstoffe, für ihre Herstellung, für den Transport und für den Bau aufgewendet wurde. Dabei ist der Betrieb inklusive Reparatur und anschließendem Recycling während der gesamten Lebensdauer einberechnet.
Die energetische Effizienz moderner Windkraftanlagen bestätigen mehrere Studien von unabhängigen Forschungseinrichtungen, wie zum Beispiel die des Instituts für Energiewirtschaft und rationelle Energieanwendung der Universität Stuttgart. Demnach beträgt die energetische Amortisation (Energierücklaufzeit) einer Windturbine an Land zwischen drei Monaten und einem Jahr.
Eine Windenergieanlage erzeugt gut 40 bis 70 Mal so viel Energie, wie für ihre Herstellung, Nutzung und Entsorgung eingesetzt wird. Eine moderne Windenergieanlage mit z.B. 5 MW Leistung produziert ca. 10.000.000 kWh. Das entspricht einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 2.800 Vier- Personen-Haushalten.
"Flächenverbrauch" und Ertrag pro Hektar und Jahr
Die Windenergie ist die flächensparendste Form der alternativen Energien.
Die Fläche, die für den Aufbau eines Windrades benötigt wird, beträgt etwa 0,6 bis 0,8 Hektar (ha). Von dieser Fläche werden für den Betrieb nur 0,3 ha benötig und geschottert. Das Fundament der Windkraftanlage hat einen Durchmesser von ca. 21 m. Die restlichen Flächen werden nach Inbetriebnahme wiederhergestellt.
Der Energieertrag pro Jahr und Hektar im Vergleich:
Wie geht es bei der interkommunalen Windkraftanlage jetzt weiter?
- artenschutzrechtliche Untersuchungen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde mit Start Anfang 2024
- immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Start im Frühjahr 2025
- möglicher Baubeginn 1. HJ 2027. Die Bauzeit beträgt etwa ein halbes Jahr.
Hinweis: Da derzeit umfangreiche gesetzliche Änderungen umgesetzt werden (insbesondere die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens), kann sich der Zeitplan ändern.