Gewerbe

Gewerbeanmeldung

Anzeigepflichtig sind

  • Neuerrichtung eines Gewerbes
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Übernahme eines bestehenden Gewerbes durch einen anderen Gewerbetreibenden.

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. 

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. 

Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt. Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z. B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert. 

Folgende Unterlagen sind zur Gewerbeanmeldung erforderlich bzw. mitzubringen:

Einzelfirma / Einzelunternehmen:
EU-Bürger:                                                    Personalausweis oder Reisepass
nicht EU-Bürger:                                          Reisepass, Aufenthaltstitel
bei einer eingetragenen Firma (e. K.)      aktueller Handelsregisterauszug 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Mindestens zwei natürliche Personen gründen ein gemeinsames Gewerbe an einem gemeinsamen Betriebssitz; jeder Gesellschafter ist anzeigepflichtig.
EU-Bürger:                                                    Personalausweis oder Reisepass
nicht EU-Bürger:                                          Reisepass, Aufenthaltstitel

GmbH:
Juristische Person; anzeigepflichtig sind GmbH und deren Geschäftsführer
Personalien des/der Geschäftsführer wichtig; aktueller Handelsregisterauszug.

OHG:
Alle geschäftsführenden Gesellschafter sind anzeigepflichtig.
EU-Bürger:                                                    Personalausweis oder Reisepass
nicht EU-Bürger:                                          Reisepass, Aufenthaltstitel
Gesellschaftervertrag, aktueller Handelsregisterauszug

KG:
Jeder persönlich haftende Gesellschafter und jeder Kommanditist, welcher Geschäftsführungsbefugnis hat, sind anzeigepflichtig.
EU-Bürger:                                                    Personalausweis oder Reisepass
nicht EU-Bürger:                                          Reisepass, Aufenthaltstitel
Gesellschaftervertrag, aktueller Handelsregisterauszug

AG:
Juristische Person; anzeigepflichtig sind AG und deren Vorstände
Personalien des/der Geschäftsführer wichtig; Handelsregisterauszug

GmbH & Co. KG:
Personengesellschaft; anzeigepflichtig ist die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Co. KG
Personalien des/der Geschäftsführer wichtig; Handelsregisterauszüge (der GmbH und der GmbH & Co. KG)

Gebühren:
Gewerbeanmeldung:
Einzelunternehmen                                    35,00 €
Gesellschaft bürgerlichen Rechts             je Gesellschafter 35,00 €
GmbH                                                            35,00 €
GmbH & Co. KG                                           35,00 €
OHG                                                               je Gesellschafter 35,00 €  
AG                                                                  35,00 €
KG                                                                  35,00 € 

Informationen zur steuerlichen Erfassung und Registrierung in "ELSTER"

Seit 01. Januar 2021 sind Existenzgründer, die in Form eines Einzelunternehmens, einer Kapitalgesellschaft/Genossenschaft oder Personengesellschaft/-gemeinschaft tätig werden, gesetzlich verpflichtet, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Hierzu können sie sich kostenlos vor Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ registrieren.
Nach Abschluss des Registrierungsvorgangs besteht die Möglichkeit, unter www.elster.de in der Rubrik „Formulare & Leistungen > Alle Formulare“ den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das Verfahren zur Erteilung einer Steuernummer wird durch diese effiziente Übermittlungsmöglichkeit beschleunigt.

Auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern sind unter der Rubrik  „Steuerinfos > Themen A bis Z > Existenzgründer“ weitere nützliche und wichtige Informationen sowie das Merkblatt und ein ELSTER-Flyer hinterlegt.
 

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn

  • der Gewerbebetrieb innerhalb des Ortes verlegt wird
  • sich Art oder Umfang des Gewerbes ändert
  • sich der Familienname geändert hat
  • sich die Privatadresse geändert hat
     

Gebühren:
Gewerbeummeldung 25,00 €

Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung ist erforderlich, wenn

  • das Gewerbe vollständig aufgegeben wird
  • der Gewerbebetrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegt wird
  • sich die Rechtsform ändert

    Gebühren:
    Gewerbeabmeldung 25,00 €
Gewerbezentralregisterauszug - Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.

Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist im Gewerbeamt zu stellen.

Gebühren

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 13,00 €

Veranstaltungen / Veranstaltungsanzeige

Veranstaltungsanzeige

Öffentliche Veranstaltungen müssen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich bei der Gemeinde angezeigt werden.

Auszug aus Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG):
(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

Für bestimmte Veranstaltungen bedarf es nicht nur einer Anzeige, sondern die Veranstaltung muss eigens erlaubt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Gewerbeamt der Gemeinde Gilching.

Großveranstaltungen müssen mindestens 3 Monate vorher angemeldet werden.

Leitfaden

Leitfaden für Veranstaltungen

Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis / Gestattung

Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis / Gestattung

Aus besonderem Anlass (z. B. Vereinsfest, Gründungsfest, Jubiläumsfest) kann bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis erteilt werden.

Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen.

Gebühren

Gebühren:

  • Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (KVz) geregelt. 
  • Kostenrahmen: 30,00 € - 2.000,00 €
Formular

Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis / Gestattung

Marktfestsetzung

Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Ebenso können Spezialmärkte, Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen und Großmärkte festgesetzt werden.

Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. 

Die Veranstaltung von Märkten ist grundsätzlich erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind allerdings bestimmte Privilegien verbunden, z.B. in sonn- und feiertagsrechtlicher, ladenschlussrechtlicher und gewerberechtlicher Hinsicht.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Gewerbeamt.

Formular

Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gem. § 69 GewO

Ihre Ansprechpartner*innen

Sabine Bader

Gewerbeamt, Gaststätten, Vertretung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Straßenverkehr

Stefanie Obermair

Öffentliche Sicherheit und Ordnung, örtl. Straßenverkehrsbehörde, Vertretung Gewerbeamt, Gaststätten

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