Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO)/Sondernutzungserlaubnis
Wenn sich Baustellen auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen diese besonders gesichert und entsprechend beschildert werden. Dies dient sowohl dem Schutz der Verkehrsteilnehmer als auch der Arbeitskräfte, Geräte und Maschinen im Arbeitsbereich. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an das Amt für öffentliche Sicherheit & Ordnung der Gemeinde Gilching wenden.
Die für die Absicherung der Baustelle notwendige Beschilderung ist von der Gemeinde anzuordnen. Hierzu muss sich der für die Baustelle verantwortliche mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baustelle an die Gemeinde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle mit Verkehrszeichen und –einrichtungen abzusichern und zu kennzeichnen ist. Das gilt auch bei teilweisen Straßensperrungen, bei denen geregelt werden muss, wie der Verkehr zu regeln, zu leiten und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Je nach Art der Behinderung können Menschen mit Behinderungen verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
Die einzelnen Parkerleichterungen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen können Sie im Detail den Ausführungen des Zentrums Bayern Familie & Soziales entnehmen:
https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/parkplatz/
Haltung von Kampfhunden
Für die Haltung von Kampfhunden benötigen Sie eine Genehmigung. Wenn nachgewiesen wird, dass der Hund über keine bei Kampfhunden grundsätzlich vermutete gesteigerte Aggressivität verfügt, wird von der Gemeinde ein sog. Negativzeugnis erteilt. Dies erfolgt über einen Wesens- und Verhaltenstest, den Sie von einem Hundesachverständigen/-gutachter durchführen lassen müssen.
Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.
Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich. Diese wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist.
Zu den Hunden der Kategorie II zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Diese gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.
Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung kann ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung ein Hund im Einzelfall als „Kampfhund“ eingestuft werden, der einer Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit unterzogen wurde.
- Insbesondere gelten folgende Tiergruppen und Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender
Arten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG - Liste
Haltung von gefährlichen Wildtieren
Für die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art benötigen Sie eine Genehmigung der Gemeinde. Alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden, gelten als wildlebend. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (z. B. Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). Es kommt dabei für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres an (Gutmütigkeit, Gezähmtheit).
Hier finden Sie eine Auflistung gefährlicher Tiere/Tierarten, die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz herausgegeben wird:
- Insbesondere gelten folgende Tiergruppen und Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender
Arten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG - Liste
Wildschaden
Berechtigte können einen Wildschaden bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Als "Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet. Hierzu zählen u. a. Verbissschäden durch Rehe, als auch Einfälle von Wildschweinen (z. B. in Maisfeldern).
Derartige Wilschäden müssen unter gewissen Umständen nach § 29 Abs. 1 BJagdG ersetzt werden, wozu dann grundsätzlich die Jagdgenossenschaft verpflichtet ist.
Die Gemeinde wird hierbei als vermittelnde Stelle tätig und versucht, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, falls sich der Ersatzpflichtige und der Geschädigte nicht über den Ersatz des Schadens einigen können.
Unterbringung wegen (drohender) Obdachlosigkeit
Wenn Sie z. B. aufgrund einer Zwangsräumung, eines Wohnungsbrandes oder aus anderen Gründen in Gilching obdachlos werden sollten, können Sie eine (Not-)Unterbringung durch die Gemeinde beantragen. Die Unterbringung erfolgt stets befristet und ausschließlich zur Überbrückung, bis Sie wieder über eine eigene Unterkunft verfügen.
Die Kosten für die Unterbringung sind von der untergebrachten Person zu tragen.
Plakatierungsgenehmigung
Das Anbringen von Plakaten in der Gemeinde Gilching ist genehmigungspflichtig. Die Vorgaben hierzu sind in der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Gilching geregelt.
Hier die wichtigsten Vorgaben auf einen Blick:
- Max. Größe: DIN A1
- Max. Anzahl: 20 Stk. je Veranstaltung
- Aufbau: frühestens drei Wochen vor der Veranstaltung
- Abbau: spätestens vier Tage nach Ende der Veranstaltung
- Nicht an Bäumen, in Grünflächen, Verkehrsinseln und an Pfosten, an denen sich Verkehrszeichen befinden, plakatieren.
- Keine bestehenden Plakate überkleben.
- Gebühr: 30,00 € je Genehmigung
Ruhestörung - Lärmschutz
Die Gemeinde Gilching hat keine eigene Lärmschutzverordnung. Es gelten die allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe sowie die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unter https://www.bmuv.de/themen/laerm/themenbereiche-laerm/geraete-und-maschinenlaerm.
Heckenüberwuchs
Wer ist zuständig für überhängende Äste und Lichtraumprofil im Geh- und Fahrbereich?
Gemeinde Gilching
Ordnungsamt
Tel: 08105 3866-16 und -17
E-Mail: ordnungsamt(at)gemeinde.gilching(dot)de