Gehwegabsenkung

Grundstückszufahrt – Was mache ich wo?

Eine geplante Grundstückszufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Genehmigung und ist beim zuständigen Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) zu beantragen. Nur mit der Zustimmung darf mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden. Der Grundstückseigentümer kann die Maßnahme eigenverantwortlich durch einen geeigneten Fachbetrieb oder durch die Gemeinde durchführen lassen. Der Grundstückseigentümer trägt alle im Zusammenhang notwendigen Ausgaben gemäß Art. 14 Abs. 4 Bayerisches Straßen und Weggesetz - BayStrWG.

Die Gemeinde schließt jährlich einen Rahmenvertrag mit einem Fachunternehmen ab, welches in die gemeindliche Straßenbauarbeiten für die Gemeinde durchführt.

Einen Antrag auf Bordsteinabsenkung stellt man im Wesentlichen, um für eine Garagen-, Carport- oder andere Stellplatzzufahrt einen Bordstein inkl. der Nebenanlagen (Geh- und Radweg, Parkflächen u. ä.) abzusenken oder um eine vorhandene Absenkung beseitigen zu können.

In den Fällen, bei denen der Bordstein bzw. der Gehweg bereits auf ganzer Länge des Straßenzuges abgesenkt ist, muss dennoch ein Antrag gestellt werden, da die vorhandene Geh- und/oder Radwegaufbau in der Regel für eine regelmäßige Überfahrung mit Fahrzeugen nicht ausgelegt ist. Hier muss der Geh- und/oder Radweg im Bereich der Zufahrt ertüchtigt werden.

Wir weisen darauf hin, dass auf jeden Fall sichergestellt werden muss, dass auf einem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser geregelt abzuleiten ist. Keinesfalls darf es durch die Maßnahme zu einem Ableiten auf gemeindlichen Straßenraum kommen.

Für die Bauausführung der Bordsteinabsenkung sind nur geeignete Fachunternehmen zugelassen.

Um eine Bordsteinabsenkung herzustellen, ist in der Regel eine Absperrung des öffentlichen Straßenraumes erforderlich. Die entsprechenden Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen (VRAO) sind nach Zustimmung der Absenkung bei der Straßenverkehrsabteilung der Gemeinde Gilching – Ordnungsamt zu beantragen.

Antrag auf Genehmigung zur Bordsteinabsenkung

Grundsätzlich ist bei Veränderung des öffentlichen Straßenraumes immer eine Genehmigung des Straßenbaulastträgers einzuholen. Vor Beginn der Maßnahme ist ein Ortstermin, nach Beendigung ist eine Abnahme notwendig.

Grundlage für die Bearbeitung ist die vollständige Ausfüllung des Antragsformulars und die Beifügung aller benötigten Unterlagen.

Die Kosten der Absenkung sind vom Antragsteller zu bezahlen. Bei zukünftigen Maßnahmen am Gehweg oder an der Straße können diese Kosten nicht im Rahmen der Beitragsabrechnung berücksichtigt werden. Dies gilt auch sinngemäß wenn kein Gehweg vorhanden ist.

Benötigte Unterlagen

Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag wird ein Lageplan im Maßstab 1:250 benötigt, in dem alle erforderlichen Angaben über Lage, Breite und Länge der geplanten Absenkung und über die Lage von eventuell zu versetzenden Straßenschildern und Beleuchtungsmasten enthalten sein müssen. Wenn der Antragsteller selbst eine Fachfirma beauftragen möchte, ist das Angebot von der Fachfirma bei uns vorzulegen, um die geplante Maßnahme hinsichtlich der Sachgemäßheit zu überprüfen.

Ihre Ansprechpartner

Axel Gebhard

Leitung Tiefbau

Rathausplatz 1, O1.18

Tel. 08105 3866-65
Fax 08105 3866-5765