Gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde
Die Bayerische Verfassung bestimmt in Art. 149 die Verpflichtung der Gemeinden, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.
Jedem Einwohner einer Gemeinde muss aufgrund des Friedhofszwanges ein Grab auf dem örtlichen Friedhof zur Verfügung gestellt werden.
Die Bereitstellung von Bestattungskapazitäten in ausreichendem Umfang zählt also zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Gemeinde ist verpflichtet einen Friedhof anzulegen und zu unterhalten, wenn dies nicht anderweitig sichergestellt ist (z. B., durch einen kirchlichen Friedhof)
Aufgaben einer Friedhofsverwaltung
Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung sind sowohl organisatorischer als auch praktischer Natur. Die Gemeinde kann diese Aufgaben selbst oder durch Dritte erfüllen. Ebenso hat der Friedhofsträger die Aufgabe, die Ordnung auf dem Friedhof zu wahren und Gefahren entgegenzuwirken.
Ihm obliegt damit auch eine Überwachungsfunktion.
Rechte einer Friedhofsverwaltung
Ein Friedhof ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung im Anstaltsbetrieb.
Der Friedhofsträger kann seine Rechte selbst gestalten und in der Form einer Satzung festlegen. Dabei ist er an festgelegte Rechtmäßigkeits- maßstäbe gebunden.
In gleicher Weise kann der Friedhofsträger die Finanzierung des Friedhofs aufgrund seiner Anstaltsautonomie selbst regeln und eine Friedhofsgebührenordnung erlassen.
Graberwerb
Der Erwerb der Grabstätte ist im Rathaus der Gemeinde Gilching, Friedhofsverwaltung, E.13, persönlich zu beantragen.
Grabwahl
Unsere Friedhofsverwaltung berät Sie gerne bei der Auswahl der Grabstätten entsprechend den Bestimmungen der Friedhofssatzung.