Friedhofsverwaltung Gilching

Gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde

Die Bayerische Verfassung bestimmt in Art. 149 die Verpflichtung der Gemeinden, dafür Sorge zu tragen, dass jede/r Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.

Jedem/r Einwohner/in einer Gemeinde muss aufgrund des Friedhofzwanges ein Grab auf dem örtlichen Friedhof zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von Bestattungskapazitäten in ausreichendem Umfang zählt also zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Gemeinde ist verpflichtet einen Friedhof anzulegen und zu unterhalten, wenn dies nicht anderweitig sichergestellt ist (z.B., durch einen kirchlichen Friedhof). 

Aufgaben der Friedhofsverwaltung

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung sind sowohl organisatorischer als auch praktischer Natur. Die Gemeinde kann diese Aufgaben selbst oder durch Dritte erfüllen. Ebenso hat der Friedhofsträger die Aufgabe, die Ordnung auf dem Friedhof zu wahren und Gefahren entgegenzuwirken. Ihm obliegt damit auch eine Überwachungsfunktion.

Rechte der Friedhofsverwaltung

Ein Friedhof ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung im Anstaltsbetrieb.

Der Friedhofsträger kann seine Rechte selbst gestalten und in der Form einer Satzung festlegen. Dabei ist er an festgelegte Rechtmäßigkeitsmaßstäbe gebunden.

In gleicher Weise kann der Friedhofsträger die Finanzierung des Friedhofs aufgrund seiner Anstaltsautonomie selbst regeln und eine Friedhofsgebührenordnung erlassen. 

Graberwerb

Der Erwerb der Grabstätte ist im Rathaus der Gemeinde Gilching persönlich zu betanragen:

Friedhofsverwaltung
Zimmer E.10
Rathausplatz 1

Gerne können Termine unter der Telefonnummer (081 05) 38 66 - 44 vereinbart werden.

Ihre Ansprechpartner*innen

Andreas Meier

Leitung Standesamt / Friedhofsverwaltung

Rathausplatz 1, E.06

Tel. 08105 3866-42
Fax 08105 3866-5742

Isabel Spreng

Friedhofsverwaltung / Vertretung Standesamt

Rathausplatz 1, E.10

Tel. 08105 3866-44
Fax 08105 3866-5744