Anmeldung Ferienbetreuung
Ab wann besteht ein Anspruch auf Ferienbetreuung?
Ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wird in Bayern schrittweise eingeführt. Seit dem Schuljahr 2026/27 gilt er zunächst für Kinder der 1. Jahrgangsstufe. In den folgenden Jahren wird der Anspruch auf die weiteren Jahrgangsstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/30 alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 einbezogen sind.
Der Anspruch auf Ferienbetreuung beginnt mit dem ersten Schultag der Grundschule. Die vorangehenden Sommerferien sind davon nicht betroffen. Er endet mit dem ersten Schultag der 5. Klasse und schließt die Sommerferien nach der 4. Klasse mit ein.
- Schuljahr 2026/2027: Alle Kinder der ersten Klasse
- Schuljahr 2027/2028: Alle Kinder der ersten und zweiten Klasse
- Schuljahr 2028/2029: Alle Kinder der ersten, zweiten und dritten Klasse
- Schuljahr 2029/2030: Alle Grundschulkinder
Der Betreuungsanspruch umfasst grundsätzlich acht Stunden täglich an fünf Werktagen pro Woche, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird. Er besteht grundsätzlich auch während der Schulferien.
Kinder mit einem Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben grundsätzlich auch Anspruch auf einen Betreuungsplatz in den Ferien.
Wie melde ich den Bedarf für die Ferienbetreuung an?
Der Bedarf für die Ferienbetreuung ist von den Erziehungsberechtigten bis spätestens 30. April des Vorjahres anzumelden. Nur so kann die Gemeinde die erforderlichen Betreuungsplätze für das folgende Betreuungsjahr planen.
Wie erfolgt die Schülerbeförderung während der Ferienbetreuung?
Für die Teilnahme an Ferienbetreuungsangeboten besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung, da es sich nicht um schulische Veranstaltungen handelt.
Die Beförderung der Kinder zur Betreuungseinrichtung und zurück nach Hause liegt daher in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.