82205 Gilching
Tel: 0 81 05 /38 66 -0
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr:
8.00 bis 12.00 Uhr
Mi: 7.00 bis 12.00 Uhr
Do auch von:
17.00 bis 19.00 Uhr
Ab-, An- und Ummeldungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gem. § 13 Abs. 1 MeldeG innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde Gilching anzumelden.
Dabei sollte die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, sofern diese erforderlich war. Wird die bisherige Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz beibehalten, so unterbleibt die Abmeldung.
Nach einer Anordnung des Bayer. Innenministeriums vom 05.05.2004 ist "die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 MeldeG, wonach Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, sich innerhalb einer Woche abzumelden haben, nur noch in denjenigen Fällen anzuwenden ist, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird."
Dies bedeutet: Seit dem 01. Juni 2004 ist die Abmeldepflicht des Art. 13 MeldeG außer Kraft gesetzt, und zwar für Umzüge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Umzüge ins Ausland gilt sie jedoch weiterhin
Durch die Umstellung auf eine leistungsfähige EDV kann seit Mai 1997 die Anmeldung im Einwohnermeldeamt Gilching direkt per EDV eingegeben werden. Das bedeutet, dass der Meldepflichtige seinen per EDV erstellten und ausgefüllten Meldeschein nur noch unterschreiben muß. Ebenso verhält es sich bei Ab- und Ummeldung.
Selbstverständlich ist es auch weiterhin möglich, seinen Meldeschein vorab per Hand auszufüllen und der Meldebehörde Gilching auf postalischem Wege zukommen zu lassen.
Hier bitten wir jedoch zu bedenken, dass die Adresse im Personalausweis/Reisepass noch geändert werden muss!
Formulare für An-, Ab- und Ummeldung finden Sie im Rathaus-Serviceportal.

